RS Vwgh 1991/1/15 87/07/0007

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §12 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1;

Rechtssatz

Zu Maßnahmen, welche durch Agrarstrukturmängel verursachte Nachteile mildern und Aufgaben der Zusammenlegung darstellen, können auch Kulturumwandlungen gehören, die ihrerseits einer behördlichen Bewilligung bedürfen. Ob und inwieweit durch eine Zusammenlegung deren Ziele erreicht werden, wird jedoch durch den Zusammenlegungsplan entschieden; denn dieser stellt das "Ergebnis der Zusammenlegung" dar (§ 21 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070007.X01

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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