RS Vwgh 1991/1/16 90/13/0062

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die außereheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau allein zieht sittliche Pflichten der Lebensgefährten gegeneinander nicht nach sich, wie sie zwischen Eheleuten bestehen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß die Gefährten die für die Ehe wesentlichen gegenseitigen Pflichten nicht übernehmen wollen oder können. Die sittlichen Pflichten der Ehegatten haben aber gerade ihren Grund in der für die Ehe typischen Treuepflicht und Beistandspflicht. Um der Ehe in bezug auf die sittlichen Pflichten der Partner gleichgehalten zu werden, müßte sich die außereheliche Lebensgemeinschaft bereits auf Dauer gerade in Fällen, die Treue und gegenseitige Beistandsleistung erfordern, derart bewährt haben, wie sich dies aus der Ehe ergeben sollte. Nur dann können auch die einer Ehe vergleichbaren gegenseitigen sittlichen Pflichten der Partner zwischen Gefährten einer außerehelichen Lebensgemeinschaft angenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststellbar sein (Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0004). Eine Lebensgemeinschaft von eineinhalbjähriger Dauer ist zu kurz, um aus der Dauer allein schon ein in bezug auf die sittlichen Pflichten der Partner der Ehe gleichwertiges Gemeinschaftsverhältnis annehmen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130062.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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