RS Vwgh 1991/1/17 90/09/0168

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Veröffentlicht am 17.01.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;

Rechtssatz

Die Möglichkeit, gem § 115 BDG 1979 im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abzusehen, kommt für die Disziplinarbehörde jedenfalls erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Tatbestandsseite der Norm vorliegen. Nach dem klaren Wortlaut des § 115 BDG 1979 müssen sämtliche Voraussetzungen nebeneinander, dh selbständig (kumulativ) erfüllt sein, wenn von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090168.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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