RS Vwgh 1991/1/18 90/18/0273

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Veröffentlicht am 18.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß über den Besch wegen einer früher begangenen gleichartigen Verwaltungsübertretung schon einmal eine höhere Strafe verhängt wurde, macht den Strafbescheid hinsichtlich der Strafbemessung nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180273.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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