RS Vwgh 1991/1/21 89/12/0222

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Veröffentlicht am 21.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §13;
PG 1965 §9 Abs1;
PG 1965 §9 Abs2;
PG 1965 §9 Abs4;

Rechtssatz

§ 9 Abs 4 PG schließt eine Zurechnung nach § 9 Abs 1 PG dann aus, wenn die Erwerbsunfähigkeit (im Sinne des Abs 1) auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt. Im Beschwerdefall ist aber die Zurechnung mit rechtskräftigem Bescheid des BUKS vom 2.3.1987 bereits vor der Entscheidung der BVA vom 5.8.1987 über die Anerkennung eines Teiles der Krankheiten des Beschwerdeführers als Berufskrankheiten bzw der Zuerkennung seiner Versehrtenrente erfolgt. Die mit erstinstanzlichem Bescheid des Bundesrechenamtes vom 27.12.1988 rückwirkend mit 1.1.1988 vorgenommene Festsetzung des Ruhegenusses unter Außerachtlassung der mit Bescheid vom 2.3.1987 erfolgten Zurechnung stellt daher einen Eingriff in die Rechtskraftwirkung des zuletzt genannten Bescheides dar, die in der Regelung des § 9 Abs 4 PG alleine keine Deckung findet.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120222.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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