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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerdeführer auf § 69 Abs 1 OÖ BauO berufen, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen sind, übersehen sie, daß diese Gesetzesstelle nicht dahin verstanden werden kann, daß die Baubehörde nicht berechtigt wäre, ein baupolizeiliches Auftragsverfahren hinsichtlich eines Baubestandes einzuleiten, welcher im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden Bauordnung bereits existierte. Aus der genannten Übergangsbestimmung kann nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmungen des § 51 der geltenden Bauordnung nicht anzuwenden sind, was im übrigen § 69 Abs 2 OÖ BauO ausdrücklich klarstellt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050158.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009