RS Vwgh 1991/1/22 90/05/0158

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §51 Abs2;
BauO OÖ 1976 §61 Abs4 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §69 Abs1;
BauO OÖ 1976 §69 Abs2;

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerdeführer auf § 69 Abs 1 OÖ BauO berufen, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen sind, übersehen sie, daß diese Gesetzesstelle nicht dahin verstanden werden kann, daß die Baubehörde nicht berechtigt wäre, ein baupolizeiliches Auftragsverfahren hinsichtlich eines Baubestandes einzuleiten, welcher im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden Bauordnung bereits existierte. Aus der genannten Übergangsbestimmung kann nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmungen des § 51 der geltenden Bauordnung nicht anzuwenden sind, was im übrigen § 69 Abs 2 OÖ BauO ausdrücklich klarstellt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050158.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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