RS Vwgh 1991/1/22 89/08/0279

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42 Abs3;

Rechtssatz

§ 42 Abs 3 ASVG gestattet es ausdrücklich, daß der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Schätzung der Arbeitszeit einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer befragt und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhaltes die Schätzung auch für die anderen, gleichartig Versicherten vornimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080279.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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