RS Vwgh 1991/1/22 90/08/0223

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

Ist die absolute Frist des § 69 Abs 2 und Abs 3 je letzter Satz AVG abgelaufen, so ist nicht zu prüfen, ob ein anderer als der vom Bf geltend gemachte in § 69 Abs 1 lita AVG angeführte Wiederaufnahmsgrund verwirklicht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080223.X04

Im RIS seit

22.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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