TE Vfgh Beschluss 2003/11/25 B660/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FremdenG 1997 §36
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein über die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers verhängtes Aufenthaltsverbot mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 12. August 1999 wurde die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers gegen ein über sie verhängtes unbefristetes Aufenthaltsverbot abgewiesen und das Aufenthaltsverbot im Instanzenzug bestätigt.römisch eins. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 12. August 1999 wurde die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers gegen ein über sie verhängtes unbefristetes Aufenthaltsverbot abgewiesen und das Aufenthaltsverbot im Instanzenzug bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhebt der Sohn der Bescheidadressatin die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie - hilfsweise - die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. 1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen greift der angefochtene Bescheid - nach Lage des vorliegenden Falles - nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein; er gestaltet ausschließlich Rechte der Mutter der Beschwerdeführerin, während in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nur Reflexwirkungen auftreten. Daß der Beschwerdeführer versucht habe, einen über seine Rechtsposition absprechenden letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, wird in der Beschwerde nicht behauptet und es besteht für eine solche Annahme auch kein sonstiger Anhaltspunkt (vgl. VfSlg. 15744/2000).römisch zwei. 1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen greift der angefochtene Bescheid - nach Lage des vorliegenden Falles - nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein; er gestaltet ausschließlich Rechte der Mutter der Beschwerdeführerin, während in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nur Reflexwirkungen auftreten. Daß der Beschwerdeführer versucht habe, einen über seine Rechtsposition absprechenden letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, wird in der Beschwerde nicht behauptet und es besteht für eine solche Annahme auch kein sonstiger Anhaltspunkt vergleiche VfSlg. 15744/2000).

Die Beschwerde war sohin schon mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.06.1990, B417/90; VfSlg. 14335/1995, 14863/1997, 15744/2000). Die Beschwerde war sohin schon mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.06.1990, B417/90; VfSlg. 14335/1995, 14863/1997, 15744/2000).

2. Der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da eine solche Abtretung nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B660.2003

Dokumentnummer

JFT_09968875_03B00660_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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