RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0150

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §23 Abs3a;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Unter den Begriff des "Einsteigenlassens oder Aussteigenlassens" kann bei Auslegung der (jedenfalls vom § 23 Abs 2 StVO abweichenden) Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 3 a StVO nicht auch das darüber hinausgehende Aufsuchen eines (späteren) Fahrgastes in einem Gebäude verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut, sondern im Hinblick darauf, daß damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des Taxis an dem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spricht. Daher liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die Berufungsbehörde ausreichende Feststellungen darüber unterläßt, "ob die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im gegenständlichen Zeitpunkt an der angeführten Stelle beeinträchtigt", also auch diese Voraussetzung für eine (allfällige) Anwendung des § 23 Abs 3 a StVO vorliegt.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020150.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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