RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0162

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0165 3

Stammrechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht iSd § 4 Abs 1 lit c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80). Dies ist ua der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO

gegeben ist.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020162.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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