RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0165

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein wegen einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO bzw nach § 4 Abs 5 StVO Beschuldigter muß mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme rechnen, wenn er mangels Feststellung seiner Identität keineswegs ausschließen kann, daß der andere PKW-Lenker das Einschreiten behördlicher Organe initiiert oder wenn der seit dem Verkehrsunfall verstrichene Zeitraum durchaus noch verwertbare Ergebnisse einer allfälligen Atemluftprobe auf Alkoholgehalt erwarten läßt (Hinweis E 13.3.1981, 02/2245/80).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesMeldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020165.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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