RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0172

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Für eine verläßliche Geschwindigkeitsschätzung sind bestimmte äußere Bedingungen erforderlich. Neben einwandfreien Sichtbedingungen steht dabei im Vordergrund, daß das Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit geschätzt wird, am schätzenden Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt, sodaß das Fahrzeug sowohl beim Herannahen als auch beim Sich-Entfernen beobachtet werden kann. Unter diesen Umständen genügt eine Beobachtungsstrecke von insgesamt 100 Metern, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens ein Drittel festzustellen (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0185).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Grundsatz der Gleichwertigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020172.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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