RS VwGH Erkenntnis 1991/01/23 90/02/0165

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Rechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht iSd § 4 Abs 1 lit c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80). Dies ist ua der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO

gegeben ist.

Schlagworte
Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes
Im RIS seit
12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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