RS Vwgh 1991/1/23 89/03/0302

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Daraus, daß das entgegenkommende Fahrzeug abgebremst und nach rechts zum Fahrbahnrand ausgelenkt werden mußte, um eine Kollision zu vermeiden, ergibt sich eindeutig, daß ein gefahrloses Überholen nicht möglich war (hier: aufgrund der Sichtverhältnisse in Verbindung mit den eingehaltenen Geschwindigkeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989030302.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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