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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Daraus, daß das entgegenkommende Fahrzeug abgebremst und nach rechts zum Fahrbahnrand ausgelenkt werden mußte, um eine Kollision zu vermeiden, ergibt sich eindeutig, daß ein gefahrloses Überholen nicht möglich war (hier: aufgrund der Sichtverhältnisse in Verbindung mit den eingehaltenen Geschwindigkeiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989030302.X03Im RIS seit
12.06.2001