RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0060

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Eigentümer einer Baulichkeit trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues unabhängig davon, ob er oder sein Rechtsvorgänger den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat (Hinweis E 15.9.1969, 341/68, VwSlg 7631 A/1969).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060060.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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