RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §477 Z2;
AVG §8;
BauO Tir 1978 §30 Abs3;
BauO Tir 1978 §31 Abs8;
BauO Tir 1978 §4 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Rechtsstreitigkeiten über die privatrechtliche Einwendung eines Nachbarn, durch die Vergrößerung eines Hauses würden mehr Abwässer anfallen und die Rohre mehr beansprucht, es hätte einer entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich des Durchleitungsrechtes über die anderen Grundstücke bedurft, vor Erzielung einer Einigung über diese zivilrechtlichen Ansprüche hätte keine Baubewilligung erteilt werden dürfen, sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, berühren jedoch nicht die Frage der Erteilung einer Baubewilligung.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060007.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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