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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Der Widerspruch des Bauvorhabens mit der nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan gültigen Widmung reicht allein noch nicht aus, dieses Bauvorhaben nicht zu genehmigen (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), setzt doch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 gedanklich eine vorliegende Widmungswidrigkeit voraus. Es ist vielmehr maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086) die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben (bzw das nachträglich zu genehmigende Bauwerk) nicht beienträchtigt werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060013.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009