RS Vwgh 1991/1/25 89/17/0111

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Veröffentlicht am 25.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0887/47 B VS 16. Juni 1948 VwSlg 453 A/1948 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beschwerde ist nach § 34 Abs 1 leg cit wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Gerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Bf durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt werden kann (Hinweis des VS II vom 23.4.1948, 156-Pr/48, 887/47 - Anhang Nr 9, Slg. 3/1948).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170111.X01

Im RIS seit

25.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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