RS Vwgh 1991/1/28 90/19/0581

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0145 E 10. November 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Lediglich der die Rechte der Partei gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, vermag eine Rechtsverletzung zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Bfr verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (Hinweis B 8.4.1986, 86/14/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190581.X03

Im RIS seit

28.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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