RS Vwgh 1991/1/28 90/10/0217

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §11 Abs7;
SchUG 1986 §71 Abs8;

Rechtssatz

Bei der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs 7 SchVG) handelt es sich nicht um einen der im § 71 Abs 8 SchUG genannten Fälle, weil bereits die Entscheidung über das Ansuchen von der Schulbehörde erster Instanz zu treffen ist. Den in § 71 Abs 8 SchUG genannten Fällen ist, wie sich aus dem Zusammenhang mit

§ 70 Abs 1 Einleitungssatz und § 71 Abs 1 und 2 SchUG ergibt, die Voraussetzung gemeinsam, daß zunächst eine Entscheidung durch ein dazu berufenes anderes Organ als eine Schulbehörde des Bundes ergangen ist. Dies ist bei einer Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz nach § 11 Abs 7 SchUG nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100217.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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