RS Vwgh 1991/1/28 90/19/0519

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH, die als Arbeitgeber in Erscheinung tritt, ist verpflichtet, sich mit den für die Beschäftigung von Arbeitnehmern einschlägigen Vorschriften, zu denen ua auch solche arbeitszeitrechtlichen Inhaltes zu zählen sind, vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Vorschriften handelt, die für den (rechtsunkundigen) Normunterworfenen Auslegungsschwierigkeiten und Anwendungsschwierigkeiten mit sich bringen. Von da her gesehen ist es Sache des Geschäftsführers der GmbH, sich - etwa durch Anfrage bei der zuständigen Behörde - über den Inhalt der im konkreten Fall bedeutsamen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des hier anzuwendenden Kollektivvertrages zu unterrichten.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190519.X03

Im RIS seit

28.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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