RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §80 Abs4;

Rechtssatz

Mit Ausnahme des in § 80 Abs 4 GewO 1973 geregelten Falles kennt die GewO 1973 keine Regelung über eine "Rechtsnachfolge" in eine Parteistellung, insbesondere nicht in eine im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040269.X02

Im RIS seit

29.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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