RS Vwgh 1991/1/29 90/11/0181

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Rechtssatz

Wurde der Beschwerde gegen eine Bestrafung nach § 5 Abs 1 StVO ua in Ansehung der Berücksichtigung dieser Übertretung als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so geht dies ins Leere, wenn diese Qualifikation durch die Behörde bereits in einem vorher zugestellten Bescheid erfolgte; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wirkt ex nunc und verpflichtet die Behörde nicht zur Zurücknahme bereits gesetzter Akte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBegriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110181.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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