RS Vwgh 1991/1/29 90/14/0118

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
VStG §39;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn nur Beweismittel beschlagnahmt werden, die ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen sind, und es daher gar nicht möglich ist, die beschlagnahmten Beweismittel dahingehend zu prüfen, ob diese als solche im Verfahren gegen den Bankkunden in Betracht kommen und damit der Beschlagnahme unterliegen, so ergibt sich allein aus diesem Umstand, daß die Beschlagnahmeanordnung nur als vorläufige Maßnahme zu einer später mit Bescheid des Vorsitzenden verfügten Beschlagnahme anzusehen ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140118.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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