RS Vwgh 1991/1/29 90/14/0118

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
VStG §39;

Rechtssatz

Eine gemäß § 89 Abs 1 FinStrG erlassene Beschlagnahmeanordnung gehört dann nicht mehr dem Rechtsbestand an, wenn der Vorsitzende über die Beschlagnahme von Beweismitteln nach § 89 Abs 5 FinStrG bereits entschieden hat (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0221). Eine solchermaßen erlassene Beschlagnahmeanordnung betreffend Beweismittel kann grundsätzlich mit Beschwerde nach § 152 Abs 1 FinStrG bekämpft werden, um so prüfen zu können, ob die Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140118.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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