RS Vwgh 1991/1/29 91/14/0015

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/8, S 579;

Rechtssatz

Wenn ein Verfahrenshilfeantrag, mit dem noch keine Beschwerde verbunden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (am letzten Tag) zur Post gegeben wird, hat dies zur Folge, daß § 26 Abs 3 VwGG Anwendung findet (Hinweis B 25.Oktober 1989, 89/03/0167). Danach beginnt für die Partei, die innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs 1 VwGG beantragt, die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140015.X01

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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