RS Vwgh 1991/1/29 89/14/0073

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖStB 1991, 414;

Rechtssatz

Wenn auch § 31 Abs 5 FinStrG auf die "Strafbarkeit" eines Finanzvergehens abstellt, so ist dennoch die Differenzierung zwischen einer assertorischen und einer reformatorischen bzw kassatorischen Rechtsmittelerledigung mit den Regeln eines verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Gemäß § 161 Abs 1 FinStrG (vgl § 66 Abs 4 AVG und § 289 Abs 1, § 289 Abs 2 BAO) hat die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden; sie ist (im Strafverfahren unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes) berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der ersten Instanz zu setzen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140073.X02

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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