Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Mit der Formulierung "... seit 30.4.1984 ... insbesondere in der Zeit vom 1.8.1985 bis 21.11.1985 ..." wurde die Tat in Ansehung der Tatzeit nicht eindeutig umschrieben, da weder ein bestimmter Tatzeitpunkt noch der Endzeitpunkt des Tatzeitraumes angeführt wurden (Hinweis E 10.4.1984, 84/04/0014).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...."European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X04Im RIS seit
29.01.1991