RS Vwgh 1991/1/29 88/04/0218

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Mit der Formulierung "... seit 30.4.1984 ... insbesondere in der Zeit vom 1.8.1985 bis 21.11.1985 ..." wurde die Tat in Ansehung der Tatzeit nicht eindeutig umschrieben, da weder ein bestimmter Tatzeitpunkt noch der Endzeitpunkt des Tatzeitraumes angeführt wurden (Hinweis E 10.4.1984, 84/04/0014).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X04

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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