RS Vwgh 1991/1/29 89/14/0088

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §162;
BAO §169;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 534;

Rechtssatz

Betriebsausgaben sind grundsätzlich durch schriftliche Belege nachzuweisen. Die Benennung von (zum Teil im Ausland befindlichen) Zahlungsempfängern macht die Vorlage von Zahlungsbelegen nicht entbehrlich. Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehalten, eine Vielzahl von Zeugenvernehmungen durchzuführen, um das Fehlen entsprechender Auszahlungsbelege für Beträge (über deren Höhe vom AbgPfl vorliegendenfalls überdies zwei Varianten genannt werden) beweismäßig zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140088.X06

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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