RS Vwgh 1991/1/29 88/04/0218

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus dem bloßen Umstand - ohne weitere sachverhaltsmäßige Konkretisierung -, daß für den Besch kurzfristig eine relativ hohe Anzahl von Pkw - mindestens sechs - angemeldet gewesen seien und die Schwägerin des Besch ebenfalls nur kurzfristig sechs zum Teil havarierte Autos angemeldet gehabt habe, kann noch nicht der verläßliche Schluß auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der unbefugten Ausübung des Handelsgewerbes iSd § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 in Ansehung des Merkmales der "Regelmäßigkeit" gezogen werden.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X05

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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