RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0179

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;
GewO 1973 §371 Abs2 idF 1988/399;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf das sich aus § 22 Abs 1 VStG ergebende Kumulationsprinzip entspricht es nicht der Rechtslage, wenn die bel Beh bei der Strafbemessung nach § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1973 den Umstand als relevant bezeichnete, daß sich der Besch auch nicht an andere im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehende Rechtsvorschriften (hier die Vorschriften der Sperrstundenverordnung) halte, da gemäß § 371 Abs 2 GewO 1973 (iVm § 3 Abs 11 erster Satz leg cit) die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1973 nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1973 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ausschließt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040179.X04

Im RIS seit

29.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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