RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0218

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §39 Abs5;
GewO 1973 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0219 90/04/0220 90/04/0221

Rechtssatz

Sogar eine allenfalls zu Unrecht erfolgte erstinstanzliche Abweisung eines Antrages auf Fristerstreckung zur Namhaftmachung eines anderen gewerberechtlichen Geschäftsführers kann nicht zur Rechtswidrigkeit des die Konzessionserteilung abweisenden Berufungsbescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn nicht einmal im Laufe des Berufungsverfahrens ein gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht wurde; die belBeh hätte auch bei Vermeidung eines solchen Verfahrensverstoßes nicht zu einem anderen Bescheid kommen können.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040218.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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