RS Vwgh 1991/1/29 89/04/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
B-VG Art18 Abs1;
GewO 1973 §15 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §345 Abs4;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §46 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §46 Abs2;
GewO 1973 §46 Abs3;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
MRK Art6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0208 89/04/0209 89/04/0210 Besprechung in: ZfV 3/1992, S 233-248;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0045 1

Stammrechtssatz

Im E VfGH vom 16.6.1990, B 1225-1228/89, kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß einerseits § 15 Z 1 GewO 1973, insofern diese Bestimmung fremde Rechtsvorschriften, deren Vollzug verfassungsrechtlich einer anderen Autorität überlassen ist, einer - vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden - Anwendung durch die Gewerbebehörde eröffnet, weder vom Standpunkt der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung noch von der gebotenen Wahrnehmung seiner Kompetenz durch den jeweils zuständigen Gesetzgeber ein verfassungsrechtliches Hindernis entgegensteht, und andererseits § 345 Abs 9 GewO 1973 über die Untersagung angezeigter Betätigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensvorschriften - zumindest aus dem Blickwinkel einer Anzeige der Ausübung eines Handelsgewerbes - Art 6 MRK nicht widerspricht. Auch widerstreitet

§ 15 Z 1 GewO 1973 weder dem Legalitätsprinzip noch enthält er eine verfassungswidrige dynamische Verweisung. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsmeinung des VfGH an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989040207.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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