RS Vwgh 1991/1/30 89/01/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
beobachten
merken

Index

EG-20 Privatrecht allgemein Ägypten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 idF 1986/097 ;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §17 Abs1;
NÄG 1938 §8 Abs1;
NÄG 1988 §10 Abs2;
Personenrecht und Erbfolge (hanefitisch) Ägypten;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist eine Ehe geschlossen worden, obwohl hiefür nach dem maßgebenden Recht die sachlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, so ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ehe für nichtig erklärt werden kann, nach demselben Recht zu beurteilen. Auch wenn das Personalstatut

bloß eines der Ehegatten verletzt wurde, während nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten eine Nichtigkeit nicht vorliegt, kann die Ehe mit Wirkung für beide Ehegatten für nichtig erklärt werden (vgl Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht, Wien 1979, Anm 2 zu § 17 auf Seite 50).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989010276.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten