RS Vwgh 1991/1/30 90/01/0197

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wenn die Behörde daraus, daß der Asylwerber einerseits angegeben hat, er sei im Jänner 1990 inhaftiert gewesen, während ihm andererseits in diesem Monat ein internationaler Führerschein ausgestellt worden ist, den Schluß zieht, daß Verfolgungshandlungen aus in der FlKonv angeführten Gründen auszuschließen seien, ist diese Argumentation schlüssig und erscheint zumindest die vom Asylwerber ins Treffen geführte Inhaftierung im Jänner 1990 nicht glaubhaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010197.X01

Im RIS seit

30.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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