RS VwGH Erkenntnis 1991/01/30 90/13/0121

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Die Beschwerdefälle 90/13/0122, 90/13/0123, 90/13/0124, 90/13/0125,90/13/0126,90/13/0127 und 90/13/0128 wurden am 30.Jänner 1991 im gleichen Sinne erledigt; Rechtssatz

Es liegt keine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes vor, wenn dem Arbeitgeber bzw seinem mit der Lohnverrechnung betrauten Personal ein Irrtum betreffend die richtige Ermittlung von kollektivvertraglich vorgesehenen Überstundenzuschlägen unterlaufen ist. Der Begriff "willkürlich" kann nicht mit dem Begriff "schuldhaft" gleichgesetzt werden, wenn es auf ein bewußtes Wollen oder Nichtwollen zurückzuführen ist. Unterliegt daher ein Arbeitgeber bezüglich seiner Lohnzahlungsverpflichtung einem Irrtum, so liegt, selbst bei fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten ein Willensmangel vor, der Willkür ausschließt.

Im RIS seit
19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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