RS Vwgh 1991/1/30 90/01/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat vorgebracht, daß das türkische Militär ca einmal in der Woche in sein Heimatdorf gekommen sei, die Häuser der Bewohner durchsucht und die Bewohner verhaftet und verhört habe, sohin auch den Asylwerber, wenn er sich auch häufig solchen am Tage durchgeführten Aktionen durch Flucht entziehen konnte. Eine solche Vorgangsweise der staatlichen Behörden kann einen Zustand hervorrufen, der einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seiner Heimat aus den in der Konvention genannten Gründen als unerträglich erscheinen läßt und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hervorrufen kann. Die Ereignisse des Jahres 1983 können bei einer solchen Sachlage auch nicht als zeitlich zu entfernt und isoliert betrachtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010212.X02

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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