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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Von einer wohlbegründeten Furcht kann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der behaupteten Anhaltung und Mißhandlung eine beträchtliche Zeitspanne (hier vier Jahre) vergangen ist, während der Asylwerber ohne gravierende Behelligung einer geregelten Arbeit nachgehen und einen Betrieb errichten konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010177.X01Im RIS seit
30.01.1991