RS Vwgh 1991/1/30 90/01/0177

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Von einer wohlbegründeten Furcht kann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der behaupteten Anhaltung und Mißhandlung eine beträchtliche Zeitspanne (hier vier Jahre) vergangen ist, während der Asylwerber ohne gravierende Behelligung einer geregelten Arbeit nachgehen und einen Betrieb errichten konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010177.X01

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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