RS Vwgh 1991/1/30 90/13/0165

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Wenn für Provisionseinnahmen eines StPfl keine entsprechenden Belege wie etwa Provisionsabrechnungen vorhanden sind und auch keine laufend geführten Aufzeichnungen über die einzelnen Einnahmen vorliegen sowie Abweichungen zwischen Zusammenstellungen des AbgPfl über die erhaltenen Provisionseinnahmen und den Zahlungseingängen auf seinen Bankkonten festzustellen sind, so ist die Abgabenbehörde berechtigt, diesem Umstand durch einen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen. Entscheidungswesentlich dafür ist nicht die mangelhafte Belegerteilung durch die ausländischen Kunden des StPfl, sondern lediglich seine mangelhaften Aufzeichnungen, die es fragwürdig erscheinen lassen, ob er alle seine Einnahmen steuerlich erfaßt hat (Hinweis E 11.12.1990, 89/14/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130165.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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