RS VwGH Erkenntnis 1991/01/30 90/13/0121

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Die Beschwerdefälle 90/13/0122, 90/13/0123, 90/13/0124, 90/13/0125,90/13/0126,90/13/0127 und 90/13/0128 wurden am 30.Jänner 1991 im gleichen Sinne erledigt; Rechtssatz

Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge deswegen steuerfrei sind, weil sie den monatlichen Freibetrag gemäß § 68 Abs 1 EStG 1972 nicht übersteigen, setzt eine Aufrollung einzelner Lohnzahlungszeiträume voraus, weil sie eine steuerlich relevante Zuordnung von Lohnbestandteilen auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume erforderlich macht. Sie ist daher bei Nachzahlungen für vergangene Kalenderjahre nicht vorzunehmen. In solchen Fällen ist der vorgesehene Belastungsprozentsatz undifferenziert auf alle nachgezahlten Lohnbestandteile anzuwenden, somit auch auf solche, die bei Aufrollung einzelner Lohnzahlungszeiträume möglicherweise steuerfrei gewesen wären. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, daß der Belastungsprozentsatz  ausdrücklich auch auf die Nachzahlung von sonstigen Bezügen anzuwenden ist, bei denen es ebenfalls möglich wäre, daß sie bei Aufrollung vergangener Lohnzahlungszeiträume entweder steuerfrei blieben oder wesentlich geringer besteuert würden als es dem Belastungsprozentsatz entspricht.

Im RIS seit
19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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