RS Vwgh 1991/2/12 91/08/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61 Abs1;
ZPO §63;

Rechtssatz

Liegt eine ordnungsgemäß ausgeführte und anwaltlich unterfertigte Beschwerde bereits vor, so ist im Hinblick auf die Gebührenfreiheit (hier: nach § 70 AlVG) und darauf, daß eine (- gesetzlich nicht gebotene -) weitere anwaltliche Vertretung nicht notwendig erscheint, eine weitere Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080017.X03

Im RIS seit

12.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten