RS Vwgh 1991/2/13 90/03/0184

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1989 Art1;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Für eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde sieht das Gesetz Zuerkennung von Schriftsatzaufwand nicht vor.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030184.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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