RS Vwgh 1991/2/13 86/13/0120

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;

Rechtssatz

Die Schätzungsbefugnis der Behörde ist nicht erst dann gegeben, wenn eine Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht NACH Erlassung des im vorangegangenen Verfahren ergangenen VwGH-Erkenntnisses (E vom 19.3.1986, 84/13/0106) andauert. Die Verweigerung von Auskünften über Umstände, die für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wesentlich sind, begründet die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde. Wenn daher der Steuerpflichtige schon vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde ein solches Verhalten gezeigt hat, war die Behörde bereits vor Erhebung der Säumnisbeschwerde zur Schätzung berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986130120.X01

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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