RS Vwgh 1991/2/13 90/01/0101

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Als ausländische Verurteilungen, die einer Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegenstehen, sind nur solche anzusehen, die noch nicht getilgt sind. Soweit der Staatsbürgerschaftswerber meint, seine Verurteilung im Jahr 1981 sei für das Verfahren unbeachtlich, weil die damit verhängte Freiheitsstrafe das in § 10 Abs 1 Z 4 StbG 1985 genannte Ausmaß von sechs Monaten nicht übersteige, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Qualifikation einer Verurteilung im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahren keinerlei Auswirkungen auf die ausschließlich nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes und somit unter Berücksichtigung aller Verurteilungen vorzunehmende Berechnung der Tilgungsfrist hat. Ebensowenig kann die Ansicht des Beschwerdeführers, § 10 Abs 1 Z 4 StbG stelle nur auf eine Bestrafung von mehr als sechs Monaten ab, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil unbestritten jedenfalls eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer einjährigen Freiheitsstrafe gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010101.X01

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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