RS Vwgh 1991/2/13 89/13/0220

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §24 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 229;

Rechtssatz

Es erscheint jeder praktischen Erfahrung widersprechend, daß jemand - auch unter Verwandten - nicht weiß, ob er einer bestimmten Person S 90.000,-- oder S 120.000,-- übergeben hat, über den genannten Vorgang keinerlei Aufzeichnungen existieren und der in Rede stehende Geldbetrag nach den eigenen Angaben dessen, der ihn hingab, dergestalt angelegt wurde, daß dem Betreffenden jeglicher Zugriff darauf aus tatsächlichen Gründen (Unkenntnis der Nummer des Sparbuches und des Losungswortes) verwehrt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130220.X03

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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