RS Vwgh 1991/2/13 89/13/0220

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §24 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 229; AnwBl 1991/10, 738;

Rechtssatz

Von einem im Zuge einer Hausdurchsuchung aufgefundenen Sparbuch, dessen Existenz bis zu seiner Auffindung der Finanzverwaltung unbekannt war, das weiters laut einem bankinternen Vermerk im Eigentum des Steuerpflichtigen steht und von diesem zur Besicherung eines von ihn aufgenommenen Betriebskredites dem Bankinstitut übergeben wurde, kann die Finanzverwaltung zunächst ohne weiteres annehmen, daß dieses Sparbuch zur Gänze dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sei. Wenn der Steuerpflichtige allerdings behauptet, eine solche Zurechnung würde nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so ist es seine Sache, schlüssig darzutun, daß der bankinterne Vermerk unrichtig oder nur hinsichtlich eines Teiles des im Sparbuch ausgewiesenen Kapitals richtig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130220.X01

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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