RS Vwgh 1991/2/13 89/13/0220

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §285 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 229;

Rechtssatz

Wenn sich ein Steuerpflichtiger dadurch beschwert erachtet, daß die Bestimmung des § 285 Abs 2 BAO insoweit verletzt worden sei, als ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht das letzte Wort erteilt worden sei, obwohl er weder in der Berufungsverhandlung noch in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde konkret ausführt, an welchem Vorbringen verfahrenswichtiger Umstände er durch die Vorgangsweise der Behörde (Berufungsbehörde) tatsächlich gehindert worden ist, wobei in der Berufungsverhandlung zweifellos ausreichend Gelegenheit geboten wurde, alles zur Verteidigung seiner rechtlichen Interessen Geeignete darzulegen, so vermag der Steuerpflichtige durch sein Vorbringen für den Erfolg seiner Beschwerde nichts zu gewinnen. (Hinweis E 13.12.1989, 85/13/0041).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130220.X02

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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