RS Vwgh 1991/2/13 90/13/0161

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §111;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §138 Abs1;
EStG 1972 §23 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Steuerpflichtiger der zur Berufungsverhandlung nicht erscheint und auch die von der Berufungsbehörde geforderten Unterlagen nicht beibringt, um eine von ihm behauptete Spezialisierung seiner Tätigkeit nachzuweisen, verstößt gegen seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Die Berufungsbehörde kann daher die behauptete Spezialisierung zu Recht als nicht erwiesen ansehen; sie verstößt damit nicht gegen ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes (Hinweis E 18.12.1969, 1136/68; E 14.1.1971, 216/69). Das Vorbringen in der VwGH-Beschwerde, die Berufungsbehörde müßte die Beibringung von Beweisen unter Anwendung einer Zwangsstrafe herbeiführen, geht ins Leere, da ein derartiger Zwang eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung bedeuten würde (Hinweis B VfGH 5.3.1979, 175/76, VfSlg 8510/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130161.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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