RS Vwgh 1991/2/14 90/16/0195

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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20/02 Familienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EheG §55a Abs2;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Ansicht der AbgBeh, die Abgabepflichtige habe im Beschwerdefalle den begünstigten Zweck des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 iSd § 4 Abs 2 dritter Satz dieses Gesetzes durch die Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG mit der ua ihr Übereignungsanspruch an den Ehemann abgetreten wurde, aufgegeben, weil sie nicht vor dieser Vereinbarung Wohnungseigentum begründet hatte (Hinweis E 18.4.1990, 89/16/0209) ist nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160195.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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